Krippenverkauf

 

 

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Krippenausstellung der Linzer Krippenfreunde im Botanischen Garten, 2023/24 

 

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Objekt Nr.: 5 Vitrine:
       006 001
Erbauer Vereinsmitglied, unbekannt
Krippenstil Orientalische Krippe  
Figurengröße 10 cm  
Beleuchtung 220 V Netzteil, 12V  
Abmessungen 80 x 60 x 50 cm  
Anmerkungen    
Preis ohne Figuren
Diese Krippe steht OHNE den Figuren zum Verkauf an.

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Objekt Nr.: 7 Vitrine:
       006 001
Erbauer Rosa Trawöger
Krippenstil Baumschwamm-Krippe  
Figurengröße k.A. cm  
Abmessungen 36 x 18 x 50 cm  
Anmerkungen    
Baumschwammkrippe mit von Rosa Trawöger gemalenem Hintergrund
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Objekt Nr.: 12 Vitrine:
       006 001
Erbauer Franz Reder
Krippenstil Moderne Krippe  
Figurengröße k.A. cm  
Beleuchtung Batterie AA 2 Stk., V3  
Abmessungen 45 x 24 x 42 cm  
Anmerkungen    
geschnitzte Figuren
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Objekt Nr.: 43 Vitrine:
       006 001
Erbauer
Krippenstil Laternenkrippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen 16 x 16 x 30 cm  
Anmerkungen    
Beleuchtung gegen 15.00 €
Diese Krippe ist bereits VERKAUFT

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Objekt Nr.: 49 Vitrine:
       006 001
Erbauer unbekannt
Krippenstil Stilkrippe  
Figurengröße 10 cm  
Abmessungen 62 x 49 x 38 cm  
Anmerkungen    
Wurzelkrippe

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Objekt Nr.: 51 Vitrine:
       006 001
Erbauer Vereinsmitglied, unbekannt
Krippenstil Orientalische Krippe  
Figurengröße 10 cm  
Beleuchtung Batterie AA 2 Stk., V3  
Abmessungen 71 x 60 x 50 cm  
Anmerkungen    
Diese Krippe steht OHNE den Figuren zum Verkauf an.

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Objekt Nr.: 90 Vitrine:
       006 001
Erbauer Thomasberger Michael
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße 8 cm  
Beleuchtung Batterie AA 2 Stk., V3  
Abmessungen 50 x 40 x 36 cm  
Anmerkungen    
Großglockner Hütte

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Objekt Nr.: 91 Vitrine:
       006 001
Erbauer Thomasberger Michael
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße 12 cm  
Beleuchtung Batterie AA 2 Stk., V3  
Abmessungen 80 x 60 x 46 cm  
Anmerkungen    
Diese Krippe wurde im Rahmen der Ausbildung zum Krippenbaumeister gebaut
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Objekt Nr.: 92 Vitrine:
       006 001
Erbauer Schmidinger Lydia
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße 12 cm  
Abmessungen 80 x 60 x 37 cm  
Anmerkungen    
Meisterkurs 1
Diese Krippe steht OHNE den Figuren zum Verkauf an.

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Objekt Nr.: 93 Vitrine:
       006 001
Erbauer Schmidinger Lydia
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen 45 x 30 x 30 cm  
Anmerkungen    
Erste Krippe

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Objekt Nr.: 94 Vitrine:
       006 001
Erbauer Schmidinger Lydia
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße 8 cm  
Abmessungen 45 x 30 x 30 cm  
Anmerkungen    
Zweite eigene Krippe
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Objekt Nr.: 96 Vitrine:
       006 001
Erbauer unbekannt
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen 16 x 16 x 23 cm  
Anmerkungen    
Bücherkrippe
Diese Krippe ist bereits VERKAUFT

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Objekt Nr.: 97 Vitrine:
       006 001
Erbauer unbekant
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen 16 x 16 x 23 cm  
Anmerkungen    
Bücherkrippe, inkl Figurengruppe

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Objekt Nr.: 111 Vitrine:
       006 001
Erbauer Ingrid Leibetseder
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße 8 cm  
Beleuchtung  
Abmessungen 47 x 42 x 35 cm  
Anmerkungen    
OHNE FIGUREN
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Objekt Nr.: 114 Vitrine:
       006 001
Erbauer Helmut Mayrhofer
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße 8 cm  
Abmessungen 46x26x24 cm  
Anmerkungen    
Diese Krippe ist bereits VERKAUFT

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Objekt Nr.: 116 Vitrine:
       006 001
Erbauer unbekannt
Krippenstil Spanschachtel-Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen ?? cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 117 Vitrine:
       006 001
Erbauer Walter Königsmaier
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen ??? cm  
Anmerkungen    
rechts und links hinten Verputz abgeschlagen, Figeren vom Verein geliehen - Leiter gehört zur Krippe03.02.2023 Zwischenlager

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Objekt Nr.: 122 Vitrine:
       006 001
Erbauer Rosa Trawöger
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 126 Vitrine:
       006 001
Erbauer Kurt Klenner
Krippenstil Wendekrippe Heimatlich/Orientalisch  
Figurengröße 10 cm  
Beleuchtung Batterie AA 2 Stk., V3  
Abmessungen 72x54x50 cm  
Anmerkungen    
Wendekrippe: Vorderseite Heimatlich Krippe, rückseitig Orientalische Krippe

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Objekt Nr.: 132 Vitrine:
       006 001
Erbauer Franz Reder
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen 28x18x27 cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 139 Vitrine:
       006 001
Erbauer unbekannt
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen 39x13x33 cm  
Anmerkungen    
VERKAUFT Gebrannte Tonfiguren bei Scheiss gebrannt um1940Mindespreis lt tel 22.12.2022

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Objekt Nr.: 150 Vitrine:
       006 001
Erbauer Thomasberger Michael
Krippenstil Orientalische Krippe  
Figurengröße 8 cm  
Beleuchtung Batterie AA 2 Stk., V3  
Abmessungen 80x60x54 cm  
Anmerkungen    
mit Südtiroler Holz-Figuren
Diese Krippe steht OHNE den Figuren zum Verkauf an.

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Objekt Nr.: 151 Vitrine:
       006 001
Erbauer Kurt Klenner
Krippenstil Orientalische Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen 60x90x50 cm  
Anmerkungen    
Diese Krippe steht OHNE den Figuren zum Verkauf an.

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Objekt Nr.: 153 Vitrine:
       006 001
Erbauer Helmut Mayrhofer
Krippenstil Stilkrippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen 26x13x24 cm  
Anmerkungen    
mit geschnitzten Figuren

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Objekt Nr.: 154 Vitrine:
       006 001
Erbauer Gilbert Mathie
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen cm  
Anmerkungen    
mit Loammandlfigurern

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Objekt Nr.: 155 Vitrine:
       006 001
Erbauer Gilbert Mathie
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße 5 cm  
Abmessungen cm  
Anmerkungen    
Kastenkrippe mit Loahmmandlfigurern
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Objekt Nr.: 156 Vitrine:
       006 001
Erbauer Schmidinger Lydia
Krippenstil Orientalische Krippe  
Figurengröße 10 cm  
Abmessungen 60x80x45 cm  
Anmerkungen    
ohne Figuren

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Objekt Nr.: 159 Vitrine:
       006 001
Erbauer Gilbert Mathie
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 173 Vitrine:
       006 001
Erbauer Vereinsmitglied, unbekannt
Krippenstil Orientalische Krippe  
Figurengröße 10 cm  
Abmessungen 70x50x50 cm  
Anmerkungen    
Diese Krippe steht OHNE den Figuren zum Verkauf an.

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Objekt Nr.: 175 Vitrine:
       006 001
Erbauer Gilbert Mathie
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 176 Vitrine:
       006 001
Erbauer unbekannt
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 177 Vitrine:
       006 001
Erbauer unbekannt
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 178 Vitrine:
       006 001
Erbauer unbekannt
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 180 Vitrine:
       006 001
Erbauer unbekannt
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 182 Vitrine:
       006 001
Erbauer unbekannt
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße cm  
Abmessungen cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 195 Vitrine:
       006 001
Erbauer Müller Helmut
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße k.A. cm  
Abmessungen 90 x 62 x 58 cm  
Anmerkungen    
Höhlenkrippe

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Objekt Nr.: 196 Vitrine:
       006 001
Erbauer Müller Helmut
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße k.A. cm  
Abmessungen 72 x 50 x 40 cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 197 Vitrine:
       006 001
Erbauer Müller Helmut
Krippenstil Schneekrippe  
Figurengröße k.A. cm  
Beleuchtung 220 V Netzteil, 12V  
Abmessungen 80 x 50 x 80 cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 198 Vitrine:
       006 001
Erbauer Müller Helmut
Krippenstil Laternenkrippe  
Figurengröße k.A. cm  
Abmessungen 32 x 20 x 57 cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 199 Vitrine:
       006 001
Erbauer
Krippenstil Stilkrippe  
Figurengröße k.A. cm  
Abmessungen 55x45x45 cm  
Anmerkungen    
Gefilzte Figuren und Bäume

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Objekt Nr.: 200 Vitrine:
       006 001
Erbauer Trawöger Rosa
Krippenstil Schneekrippe  
Figurengröße 6 cm  
Abmessungen 40x25x30 cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 201 Vitrine:
       006 001
Erbauer Groß Gerald
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße 10 cm  
Beleuchtung 220 V Netzteil, 3V  
Abmessungen 80x60x50 cm  
Anmerkungen    
Diese Krippe wurde im Rahmen der Ausbildung zum Krippenbaumeister gebaut

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Objekt Nr.: 202 Vitrine:
       006 001
Erbauer Sonnberger Brigitte
Krippenstil Klosterarbeit  
Figurengröße k.A. cm  
Abmessungen 19x11x15 cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 203 Vitrine:
       006 001
Erbauer Sonnberger Brigitte
Krippenstil Klosterarbeit  
Figurengröße k.A. cm  
Abmessungen 7x7x3 cm  
Anmerkungen    
Doserl, golden

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Objekt Nr.: 208 Vitrine:
       006 001
Erbauer Mathie Gilbert
Krippenstil Orientalische Krippe  
Figurengröße 9 cm  
Beleuchtung k.A.  
Abmessungen 80x60x58 cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 210 Vitrine:
       006 001
Erbauer Krammer Maria
Krippenstil Stilkrippe  
Figurengröße >14 cm  
Abmessungen 20 x 10 x 24 cm  
Anmerkungen    
Specksteinkrippe

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Objekt Nr.: 211 Vitrine:
       006 001
Erbauer Weglehner Harald
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße 8 cm  
Beleuchtung Batterie 9V Block  
Abmessungen 35x20x30 cm  
Anmerkungen    
Zirbenholz

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Objekt Nr.: 212 Vitrine:
       006 001
Erbauer Weglehner Harald
Krippenstil Stilkrippe  
Figurengröße 8 cm  
Abmessungen 62x30x30 cm  
Anmerkungen    

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Objekt Nr.: 213 Vitrine:
       006 001
Erbauer Höglinger Alois
Krippenstil Heimatliche Krippe  
Figurengröße 8 cm  
Beleuchtung Batterie AA 2 Stk., V3  
Abmessungen 45x30x35 cm  
Anmerkungen    
Kurskrippe

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Objekt Nr.: 214 Vitrine:
       006 001
Erbauer Trawöger Rosa
Krippenstil Stilkrippe  
Figurengröße k.A. cm  
Abmessungen cm  
Anmerkungen    
Filzfiguren-Krippe

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Aktivitäten, Kurse, Restaurierung

Sitemap

Restaurierung von Krippen

Aktivitäten

20220122 20220122 164934

Die in unserem Vereinshaus zusätzlich zur gewohnten „Montagsrunde“ eingeführten „Donnerstags-Abende für Berufstätige“ sind von unseren Krippenfreunden gerne angenommen worden.
Damit unser Vereinslokal neben kreativer Krippenarbeit auch weiterhin ein Ort für wertvolle Begegnungen bleibt, behalten wir in diesem Sinne unsere erweiterten Öffnungszeiten bei:

  • Montagsrunde: 15:00 bis 18:00 Uhr

  • Donnerstag-Treff: 18:00 - 21:00 Uhr. 

ausgenommen  kirchliche und gesetzliche Feiertage.


Wir freuen uns auf Ihr/Euer Kommen!


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der Verein 01 Der Verein "Linzer Krippenfreunde" ist eine Initiative zur Pflege und Weiterentwicklung der Krippentradition im Linzer Raum. Im besonderen soll dabei der kulturelle und volkstümliche Gedanke den Menschen in unserer Zeit näher gebracht werden. Ein weiteres Ziel ist die handwerkliche, künstlerische und denkmalpflegerische Ausbildung von Mitgliedern.


Der Verein „Linzer-Krippenfreunde“
wurde im Jahr 1999 gegründet.
Postanschrift: Linzer-Krippenfreunde,
Promenade 37, 4020 Linz
ZVR-Zahl: 064427015

Vereinslokal und Werkstatt: Ritzbergerstraße 1, 4020 Linz (gegenüber Römerbergschule)
• Montagsrunde:  Diese finden von September (Schulbeginn) bis Ende April,  jeweils Montag von 15:00 - 18:00 Uhr, im Vereinslokal statt.
DonnerstagTreff: von 18:00 - 21:00 Uhr geöffnet. Bitte  vorher beim Obmann unter 0664 / 401 0 312 anmelden!

Ausgenommen kirchliche und gesetzliche Feiertage.
Wir freuen uns auf Dein/Ihr Kommen!


Mitglied:
des Österreichischen Krippenverbandes

Mitglied: des OÖ Volksbildungswerkes

Bankverbindung: Raiffeisenbank Gramastetten-Herzogsdorf eGen;
IBAN AT23 3413 5000 0717 2232; BIC RZOOAT2L135; Bankleitzahl: 34135

 

 

 

 

  

STATUTEN DES VEREINES

Verein "Linzer Krippenfreunde"

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "Verein Linzer Krippenfreunde".
  2. Er hat seinen Sitz in 4020 Linz, Haus der Kultur, Promenade 37, und erstreckt seine Tätigkeit auf die Landeshauptstadt Linz und deren nähere Umgebung.
  3. Der Verein Linzer Krippenfreunde ist Vollmitglied des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs.
  4. Die Errichtung von Zweitvereinen ist beabsichtigt.

§ 2
Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein Linzer Krippenfreunde bezweckt Pflege, Förderung und Weiterverbreitung der Krippen und Heiliggräber auf religiöser, künstlerischer und volkskundlicher Grundlage.

    Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    a) Durchführung von Veranstaltungen verschiedenster Art, wozu auch die Ausrichtung von Ausstellungen zählen kann.
    b) Förderung kultureller Aktivitäten im Bereich der Krippen und Heiliggräber.
    c) Neubelebung dieses Kulturgutes und Weitervermittlung in verschiedenen Lehrkursen und Seminaren.
    d) Herausgabe von Zeitschriften, Rundschreiben und sonstigen Publikationen.
    e) Errichtung von Sektionen, die dem Vereinszweck dienlich sind.

  2. Der Verein ist überparteilich und nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet.


§ 3
Mittel zur Finanzierung des Vereinszweckes

Die Finanzierung soll durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Förderungen durch die öffentliche Hand
  3. Förderung durch Sponsoren
  4. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  5. Kursbeiträge
  6. Verkauf von Krippenzubehör bei Ausstellungen
  7. Erträgnisse aus Veranstaltungen, die nach § 2 dem Vereinszweck entsprechen, und
  8. sonstige Einnahmen sowie durch freiwillige Arbeitsleistungen erfolgen.

Zur Erreichung des Vereinszieles ist der Verein auch berechtigt, Kapital- und/oder Personengesellschaften des Handelsrechtes zu gründen und sich an solchen zu beteiligen.

§ 4

Arten der Mitgliedschaft: Mitglieder des Vereines sind

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. unterstützende Mitglieder.

a): Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet haben. Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
b): Ehrenmitglieder sind physische Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
c): Unterstützende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
b und c): Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder können physische Personen, Vereine und Körperschaften werden, die sich im Allgemeinen und im Besonderen Verdienste erworben haben oder den Verein materiell und/oder immateriell fördern und unterstützen.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit des Vereines nach besten Kräften zu fördern und die Statuten des Vereines und die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten.


§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet aufgrund eines schriftlichen Ansuchens der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Die Zuerkennung von Ehrenfunktionen (Ehrenmitgliedschaft) obliegt über Antrag des Vorstandes der Generalversammlung.
  3. Die Inhaber von Ehrenfunktionen haben grundsätzlich das aktive Wahlrecht in der Vollversammlung.
  4. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.


§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod oder durch Wegfall der Rechtspersönlichkeit des Mitgliedes

  1. durch freiwilligen Austritt: Dieser muss dem Verein schriftlich mitgeteilt werden.
  2. durch Ausschluss: Mitglieder werden durch den Vorstand ausgeschlossen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten verabsäumen oder wenn die Fortsetzung einer Mitgliedschaft das Ansehen des Vereines beeinträchtigen könnte. Eine Berufung gegen den Ausschluss an das Schiedsgericht ist möglich. Die Beendigung der Mitgliedschaft berechtigt in keinem Fall zur Rückforderung der an den Verein geleisteten Beiträge.

    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Die Einberufung einer Generalversammlung kann erfolgen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beantragen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversamm­lung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht


§ 9
Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    c) Verlangen der/des Rechnungsprüfer/s,
    d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E­Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit welchen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
  5. Entlastung des Vorstands.
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in
    b) Schriftführer/in und Stellvertreter/in
    c) Finanzreferent/in und Stellvertreter/in
    Der Vorstand kann im Bedarfsfalle weitere Mitglieder als Fachberater/innen zu seinen Sitzungen einladen. Diese haben ebenfalls Sitz und Stimme.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
    Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zurichten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 12
Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der ist das „Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern;


§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierein. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.


§ 14

Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen § 12 sinngemäß.


§ 15

Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den§§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16

Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
    werden.
  2. Im Falle der Vereinsauflösung ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die zum Zeitpunkt der Auflösung im Vereinsregister eingetragenen oberösterreichischen Krippenvereinen zwecks Verwahrung auf fünf Jahre zu übergeben. Diese Verwahrungsaufgabe endet, wenn sich innerhalb dieses Zeitraumes wiederum ein Krippenverein mit denselben Zielen konstituiert hat.